6.2. Bezüglich des in rechtlicher Hinsicht massgeblichen Sachverhalts liegen folgende Aussagen vor: 6.2.1. Zum Tatzeitpunkt war G._____, der Sohn von F._____, in der Bar in der 2. Etage anwesend. G._____ sagte bei seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 11. Mai 2022 aus, als er in der nicht in Betrieb gewesenen Bar am Aufräumen gewesen sei, habe er Geräusche vom Treppenhaus her gehört (UA act. 35 f. Ziff. 14 i.V.m. 17). Plötzlich seien vier Personen (zwei Polizisten sowie Herr und Frau C._____) in der Bar aufgetaucht. Die beiden Polizisten hätten mit einer Taschenlampe umhergeleuchtet, obwohl es genügend hell gewesen sei. Sie hätten überall - 14 -