Die Strafverfahren gegen C._____ und D._____ wurden vom vorliegenden Verfahren getrennt geführt (vgl. UA act. 70). Dem Beschuldigten war dies bekannt: Das Strafverfahren gegen ihn wurde nämlich mit Verfügung vom 28. Juni 2022 bis zum rechtskräftigen Abschluss der Strafverfahren gegen C._____ und D._____ sistiert (vgl. UA act. 76 ff.). Dagegen erhob dieser keine Einwände. Es ist daher festzuhalten, dass dem Beschuldigten im Strafverfahren gegen C._____ und gegen D._____ kein Teilnahmerecht zustand. Entsprechend wurde dieses Recht auch nicht verletzt, indem ihm eine Teilnahme an deren Einvernahmen als beschuldigte Personen am 29. Oktober 2022 nicht eingeräumt worden war.