5.2.2. F._____ sprach bei der Polizei am 21. April 2022 persönlich vor (UA act. 11), wurde am 27. April 2022 von der Polizei als Auskunftsperson befragt (UA act. 22 ff.) und stellte alsdann auch Strafantrag (UA act. 14 ff.). Am 11. Mai 2022 wurde G._____ als Auskunftsperson polizeilich befragt (UA act. 32 ff.). Aus den Strafverfahrensakten ist ersichtlich, dass die Kantonspolizei in der Folge am 12. Mai 2022 die Vorakten an die Oberstaatsanwaltschaft mit Ersuchen um rechtliche Prüfung und Mitteilung des weiteren Vorgehens weitergeleitet hat (UA act. 64). Es ist nachvollziehbar, - 12 -