4.3. Ferner ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass auch die gegenwärtige Unerreichbarkeit von F._____ einer Fortsetzung des Strafverfahrens nicht entgegensteht (vgl. BGE 145 IV 190 E. 1.5.2 f.). 5. 5.1. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, die Einvernahmen von F._____ vom 27. April 2022, G._____ vom 11. Mai 2022, C._____ vom 29. Oktober 2022 sowie D._____ vom 29. Oktober 2022 seien wegen Verletzung des Teilnahmerechts und des Konfrontationsanspruchs nicht verwertbar.