Entsprechend reichte F._____ bei Stellung des Strafantrags auch die Mietverträge ein. Es liegt somit ein berechtigtes Interesse von F._____ zum Stellen eines Strafantrags vor. Daran ändern allfällige Mietausstände des Mieters nichts. So oder anders verfügt der Mieter bis zu seinem Auszug betreffend die gemieteten Räumlichkeiten allein über das Hausrecht. Verletzungen des Mietvertrages durch den Mieter hat der Vermieter grundsätzlich mit den Rechtsbehelfen, die ihm das Zivilrecht zur Verfügung stellt, geltend zu machen (vgl. BGE 84 IV 154 E. 1, 146 IV 320 E. 2.3). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein gültiger Strafantrag vorliegt.