Wie dem Polizeirapport vom 6. Juli 2022 sowie der Aussage von F._____ vom 27. April 2022, die bei der Auslegung des Strafantrags heranzuziehen sind (BGE 115 IV 1 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_892/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.2.3, 4A_503/2023 vom 29. Juli 2024 E. 2.2 mit Hinweisen), jedoch weiter zu entnehmen ist, ging es letzterem nicht nur darum, dass der Beschuldigte zusammen mit den Vermietern die Liegenschaft (Treppenhaus) betreten hat, sondern er monierte auch, dass diese anschliessend in die vermieteten Räumlichkeiten (insbesondere ins Lokal […] im 2. OG) hineingingen (vgl. UA act. 11 f., 26, 29 f.). Entsprechend reichte F.___