4.2. Wie sich aus den in den Akten liegenden Mietverträgen ergibt, war F._____ im Tatzeitpunkt (20. April 2022) hinsichtlich der Diskotheken im 1. und 2. Stockwerk neben H._____ "Solidarmieter" (UA act. 43). C._____ und D._____ bestätigten ebenfalls, dass F._____ Mieter dieser Diskotheken war (UA act. 102 Ziff. 16, UA act. 112 Ziff. 15). Er als Mieter verfügte diesbezüglich somit über das Hausrecht und war berechtigt, Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs auch gegen die Vermieter und den Beschuldigten, welcher die Vermieter begleitete, zu stellen. Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, wenn sie den Strafantrag von F._____ als - 10 -