4. 4.1. Eine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs setzt, wie dargelegt, einen Strafantrag voraus. Das Hausrecht des Mieters erstreckt sich auch auf die ausserhalb seiner Wohnung liegenden Räume, wie Hauseingang, Gänge oder Treppenhaus. Deren Benutzung steht jedoch dem Vermieter und Mietern gemeinsam zu (vgl. BGE 146 IV 320 E. 2.3, 83 IV 154 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1103/2019 vom 3. Februar 2020 E. 1.3).