In letzterem Fall ist zu prüfen, ob der Wille des Berechtigten auf Grund der Umstände hinreichend erkennbar war (BGE 128 IV 81 E. 4a). Ob das Haus zu Wohn- oder Geschäftszwecken gebraucht wird, ist nicht massgeblich. Unter den Schutz von Art. 186 StGB fallen daher nebst Wohnhäusern auch Fabriken, Geschäftsräumlichkeiten, Amtslokale, Parkgaragen und dergleichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_535/2021 vom 14. Juli 2021 E. 2.2). Auch dass Räumlichkeiten dem Publikum, d.h. einer unbestimmten Zahl von Personen offenstehen, schliesst den Schutz von Art. 186 StGB nicht aus.