ten Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen. Bei der ersten Variante ist die Widerhandlung vollendet, sobald sich der Täter gegen den Willen des Berechtigten in den umfriedeten Bereich Einlass verschafft. Gegen den Willen des Berechtigten dringt in Räumlichkeiten ein, wer diese ohne die erteilte Einwilligung des Trägers des Hausrechts betritt. Die Einwilligung des Berechtigten kann mündlich, schriftlich oder durch eine Geste erfolgen oder sich aus den Umständen ergeben. In letzterem Fall ist zu prüfen, ob der Wille des Berechtigten auf Grund der Umstände hinreichend erkennbar war (BGE 128 IV 81 E. 4a).