Zudem sei umgehend nach F._____ gerufen worden, wie es auch jeder Lieferant oder sonstiger Geschäftspartner machen würde, welche die Bar eben gerade nicht während den Öffnungszeiten besuchen würden. Eine Klingel, um sich bemerkbar machen zu können, sei nicht vorhanden. Als Angestellter könne der Sohn für F._____ zudem das Hausrecht ausüben; er habe aber die Anwesenden nicht aus der Bar gewiesen. Der Beschuldigte sei schliesslich in gutem Glauben gewesen, dass D._____ einen Vororttermin mit F._____ gehabt hätten. Folglich sei weder der objektive noch der subjektive Tatbestand erfüllt (Berufungsantwort Rz. 21 ff.).