Der Tatbestand von Art. 186 StGB erfordere, dass das Betreten des Raumes gegen den Willen des Berechtigten erfolge. Dieser Wille müsse ausdrücklich erklärt werden oder sich aus den Umständen ergeben, was vorliegend in objektiver und subjektiver Weise mehrfach nicht gegeben sei. Beim Raum im 2. Stock handle es sich um eine öffentliche Bar. Auch wenn diese zu diesem Zeitpunkt nicht geöffnet gewesen sei, sei die Tür offen gestanden. Im Gegensatz zu einer privaten Wohnung dürfe ein solcher halböffentlicher Raum durchaus betreten werden, zumal die Türe offen gestanden sei und die Beteiligten nicht einfach hineingeschlichen seien. Zudem sei umgehend nach F.__