Vorliegend unbestritten sei, dass die Bar im 2. Stock betreten worden sei. Bestritten werde jedoch, dass das Lokal durchsucht worden sei. Der Sohn äussere sich dazu nur allgemein und erwähne, dass "sie" die ganze Bar durchsucht hätten. Wer mit "sie" gemeint sei, bleibe unklar. D._____ gestehe zwar ein, dass er in die offenen Räume reingeschaut habe, vom Beschuldigten behaupte dies aber niemand (Berufungsantwort Rz. 16 ff.).