Als Vermieter seien Herr und Frau C._____ und D._____ des Weiteren berechtigt gewesen, den allgemeinen Teil der Liegenschaft, welcher nicht exklusiv an eine Partei vermietet worden sei, zu betreten und sich durch Dritte begleiten zu lassen. Selbst wenn man die nicht verwertbaren Aussagen betrachten würde, lägen keine Beweise vor, dass andere von -8-