OR und demnach nicht eigentlicher Mieter. Es erscheine deshalb fraglich, ob er überhaupt zur Stellung eines Strafantrags berechtigt gewesen sei, was eine Prozessvoraussetzung darstelle (Berufungsantwort Rz. 6 ff.). Betreffend Konfrontationsrecht dürfe beim aktuellen Verfahrensstand noch kein Verzicht angenommen werden, da dieses bis zum Abschluss des Beweisverfahrens vor der Berufungsinstanz geltend gemacht werden könne. Zudem führe eine spätere Konfrontation nicht zur Verwertbarkeit der zuvor durchgeführten Einvernahmen. Somit seien die Aussagen der mitbeschuldigten Personen und Dritten zurecht nicht zu Lasten des Beschuldigten verwendet worden (Berufungsantwort Rz. 11 ff.).