2.3. Der Beschuldigte liess mit Berufungsantwort ausführen, dass es sich beim Tatbestand des Hausfriedensbruchs um ein Antragsdelikt handle. Berechtigt zur Strafantragstellung sei, wer durch die vorgeworfene Handlung in seinen Rechten geschädigt sei, namentlich der Inhaber des Hausrechts. Vorliegend habe der Privatkläger nur Teile der fraglichen Liegenschaft gemietet, wodurch ihm an den für alle Nutzer zugänglichen Teilen – insbesondere das Erdgeschoss – kein alleiniges Hausrecht zustehe. F._____ sei gemäss Mietvertrag zudem lediglich Solidarschuldner nach Art. 143 ff. OR und demnach nicht eigentlicher Mieter.