Eine unverschlossene Eingangstüre ändere daran nichts. Wenn eine fremde Person, mit der man verabredet sein möchte, die Türe nicht öffne und selbst auf Rufen nicht erscheine, dürfe man die Räumlichkeit nicht betreten. Dem Beschuldigten sei zudem bewusst gewesen, dass keine Ermächtigung (bspw. in Form eines Durchsuchungsbefehls oder Ausweisungstitels) vorliege. Auch die vorgebrachte "Begleitfunktion" ermächtige nicht zum Betreten fremder Mietobjekte, zumal auch die Personen, welche er begleitet habe, nicht ermächtigt -7- gewesen und dafür rechtskräftig verurteilt worden seien (Berufungsbegründung Ziff. 3 f.).