Der Beschuldigte habe im Mindesten die Bar im zweiten Stock wissentlich und willentlich betreten und somit den Tatbestand des Hausfriedensbruchs verwirklicht. Der Vorinstanz sei nicht zu folgen, dass die Bar aufgrund eines öffentlichen Charakters nicht Gegenstand eines Hausfriedensbruchs sein könne. Dies möge für eine belebte öffentliche Bar innerhalb der Öffnungszeiten zutreffen, gelte aber nicht für die vorliegend unbelebte, verlassen wirkende Bar ausserhalb der Öffnungszeiten. Eine unverschlossene Eingangstüre ändere daran nichts.