___ seien zudem nach formeller Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erfolgt und damit in einem anderen Verfahren, worauf sich das Teilnahmerecht ohnehin nicht erstrecken würde. Soweit die Vorinstanz eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs erkannt habe, übersehe sie, dass es sich um ein Konfrontationsrecht handeln würde und der Beschuldigte bis heute keine Konfrontation begehrt habe (Berufungsbegründung Ziff. 2).