2.2. Die Staatsanwaltschaft machte mit Berufung geltend, dass das von der Vorinstanz als verletzt erachtete Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO im polizeilichen Ermittlungsverfahren noch nicht gelte, womit die Einvernahmen uneingeschränkt verwertbar seien. Die Befragungen von C._____ und D._____ seien zudem nach formeller Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erfolgt und damit in einem anderen Verfahren, worauf sich das Teilnahmerecht ohnehin nicht erstrecken würde.