Gastronomieräumlichkeiten seien in der Regel für das Publikum zugänglich, was Auswirkungen auf das Hausrecht zeitigen würde: Das Betreten einer Bar, deren Türen offenstehen und deren Räumlichkeiten gerade dem Publikumsverkehr dienen würden, stelle keinen Hausfriedensbruch dar (vorinstanzliches Urteil E. 3.6.8). Auch bei einer Verwertbarkeit der Aussagen von F._____ und G._____ folge kein anderes Ergebnis. Die Aussagen der beiden Beschuldigten im vereinigten vorinstanzlichen Verfahren seien identisch, in sich stimmig, deckungsgleich und stünden im Widerspruch zum angeklagten Sach- -6-