2. 2.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs frei. Sie qualifizierte die belastenden Aussagen von F._____ vom 27. April 2022, dessen Sohn G._____ vom 11. Mai 2022 sowie von C._____ und D._____ vom 29. Oktober 2022 für unverwertbar, da bei den jeweiligen Befragungen die Teilnahmerechte sowie der Konfrontationsanspruch verletzt worden seien (vorinstanzliches Urteil E. 3.4.3). Gestützt auf die als verwertbar qualifizierten Aussagen erachtete die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt für nicht erstellt.