2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. 3.7. Am 16. Oktober 2025 fand die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten, des Mitbeschuldigten B._____ und der Zeugen G._____, C._____ sowie D._____ statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren einen Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten. Das vorinstanzliche Urteil ist somit vollständig angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).