1. Das Urteil des Bezirksgerichts Kulm, Präsidium des Strafgerichts, vom 20. Juni 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 1. Die [recte: Der] Beschuldigte ist schuldig - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 47 StGB und Art. 34 StGB zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 170.00 verurteilt.