1.3. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen am 30. August 2023 als Anklage an das Bezirksgericht Kulm. 2. 2.1. Am 20. Juni 2024 fand die Hauptverhandlung der beiden Verfahren ST.2023.48 und ST.2023.49 vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm mit Befragung des Beschuldigten sowie von B._____ statt. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm erkannte mit gleichentags gefälltem Urteil: -3- 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB freigesprochen. 2. Die Verfahrenskosten bestehen aus: