Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2024.243 (ST.2023.49; STA.2022.1823) Urteil vom 16. Oktober 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Hungerbühler Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1989, von Zürich, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Brändli, […] Gegenstand Hausfriedensbruch -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte den Beschul- digten mit Strafbefehl vom 21. August 2023 wegen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 170.00, Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 3 Tage Frei- heitstrafe. Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt vorgehalten: Der Beschuldigte verschaffte sich zusammen mit B._____, beide Vertreter der Regionalpolizei […], C._____ und D._____, beide Vertreter der E._____ AG (Vermieter) am Mittwoch, 20. April 2022, um ca. 15.00 Uhr in Q._____, vorsätzlich und in Unkenntnis des berechtigten Mieters, F._____, Zutritt zu den durch diesen an der R-Strasse gemieteten verschlossenen Gastronomieräumlichkeiten "[…]" im 1. Stock und „[…]“ im 2. Stock. Im 2. Stock trafen sie in der Bar auf den Sohn des Mieters, G._____, welcher am Aufräumen war und umgehend seinen Vater verständigte. Für die Besichtigung wurden Taschenlampen eingesetzt, da sich die Liegenschaft in einem verlassenen Zustand befand. Der Beschuldigte tat dies ohne die Zustimmung des Berechtigten und konnte sich dabei auch nicht auf eine gesetzliche Grundlage gemäss Art. 244 StPO oder aufgrund des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz des Kantons Aargau SAR 531.200, §25ff) stützen, die ihm den Zutritt erlaubt hätten. Er betrat die Räumlichkeiten in der Absicht, sich in den Räumlichkeiten im Hinblick auf eine Mietausweisung generell einen Überblick zu verschaffen/Nachschau zu halten, respektive dies den Vermietern zu ermöglichen, welche auch die Wohnung und Studios im hinteren Bereich im 2. Stock betraten und sogar Schränke öffneten. Zeit: Mittwoch, 20. April 2022, ca. 15.00 Uhr Ort: Q._____, R-Strasse 1.2. Der Beschuldigte erhob am 29. August 2023 Einsprache gegen den Straf- befehl. 1.3. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen am 30. August 2023 als Anklage an das Bezirksgericht Kulm. 2. 2.1. Am 20. Juni 2024 fand die Hauptverhandlung der beiden Verfahren ST.2023.48 und ST.2023.49 vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm mit Befragung des Beschuldigten sowie von B._____ statt. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm erkannte mit gleichentags gefälltem Ur- teil: -3- 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB freigesprochen. 2. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'800.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'600.00 c) den anderen Auslagen von Fr. 42.00 Total Fr. 1'442.00 werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Gerichtskasse Kulm wird angewiesen, dem Beschuldigten seine richterlich genehmigte Parteientschädigung von Fr. 4'474.70 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 2.2. Gegen das der Staatsanwaltschaft am 26. Juni 2024 im Dispositiv zuge- stellte Urteil meldete diese am 8. Juli 2024 Berufung an. Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft am 2. Oktober 2024 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 22. Oktober 2024 beantragte die Staatsan- waltschaft: 1. Das Urteil wird vollumfänglich angefochten (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). 2. Gestütz[t] auf Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO werden die folgenden Abänderungen verlangt, bzw. die folgenden Anträge gestellt: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Kulm, Präsidium des Strafgerichts, vom 20. Juni 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 1. Die [recte: Der] Beschuldigte ist schuldig - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 47 StGB und Art. 34 StGB zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 170.00 verurteilt. 2.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die -4- Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 2.3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. 2.4. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse gemäss Ziff. 2.3. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'442.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 2. Unter Kostenfolgen. 3. Es werden gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO folgende Beweisanträge gestellt: - Beizug der Akten - Befragung von D._____ - Befragung von C._____ - Befragung von G._____ 3.2. Mit Verfügung vom 14. November 2024 ordnete die Verfahrensleiterin das mündliche Berufungsverfahren an. 3.3. Mit Berufungsbegründung vom 4. Dezember 2024 hielt die Staatsanwalt- schaft mit Ausnahme der Beweisergänzungsanträge an ihren mit Beru- fungserklärung vom 22. Oktober 2024 gestellten Anträgen fest. 3.4. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 teilte der Beschuldigte mit, dass er verzichte, Anschlussberufung zu erklären. 3.5. Am 19. Dezember 2024 teilte der bisherige Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Marc Siegenthaler, mit, dass er die Interessen des Beschuldigten nicht mehr vertreten werde. Gleichentags informierte Rechtsanwalt Dominik Brändli über die neu übernommene Interessenwahrung. -5- 3.6. Mit Berufungsantwort vom 7. Februar 2025 beantragte der Beschuldigte: 1. Die Berufung sei abzuweisen und der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. 3.7. Am 16. Oktober 2025 fand die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten, des Mitbeschuldigten B._____ und der Zeugen G._____, C._____ sowie D._____ statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren einen Schuld- spruch wegen Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten. Das vorinstanzliche Urteil ist somit vollstän- dig angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf des Hausfriedens- bruchs frei. Sie qualifizierte die belastenden Aussagen von F._____ vom 27. April 2022, dessen Sohn G._____ vom 11. Mai 2022 sowie von C._____ und D._____ vom 29. Oktober 2022 für unverwertbar, da bei den jeweiligen Befragungen die Teilnahmerechte sowie der Konfrontationsanspruch verletzt worden seien (vorinstanzliches Urteil E. 3.4.3). Gestützt auf die als verwertbar qualifizierten Aussagen erachtete die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt für nicht erstellt. Die in Frage stehenden Gastronomieräumlichkeiten seien nicht verschlossen ge- wesen und hätten über das öffentliche Treppenhaus erreicht werden kön- nen. Unklar bleibe, wo sich die Beschuldigten genau befunden hätten und ob sie bereits den Schutzbereich von F._____ betreten hätten. Gastro- nomieräumlichkeiten seien in der Regel für das Publikum zugänglich, was Auswirkungen auf das Hausrecht zeitigen würde: Das Betreten einer Bar, deren Türen offenstehen und deren Räumlichkeiten gerade dem Publi- kumsverkehr dienen würden, stelle keinen Hausfriedensbruch dar (vor- instanzliches Urteil E. 3.6.8). Auch bei einer Verwertbarkeit der Aussagen von F._____ und G._____ folge kein anderes Ergebnis. Die Aussagen der beiden Beschuldigten im vereinigten vorinstanzlichen Verfahren seien identisch, in sich stimmig, deckungsgleich und stünden im Widerspruch zum angeklagten Sach- -6- verhalt. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo wären die Beschuldigten ebenfalls freizusprechen (vorinstanzliches Urteil E. 3.6.8 in fine). Des Weiteren erachtete die Vorinstanz den Strafantrag von F._____ als rechtmissbräuchlich. Dieser habe erhebliche Mietausstände gehabt und sei für die Vermieter nicht mehr erreichbar gewesen. Er habe sämtliche Oblie- genheiten und Pflichten aus dem Mietvertrag missachtet – Nichtzahlung der Mietzinsen – und dann als der Vermieter vorbeigekommen sei, gegen diesen Strafantrag gestellt. Dieses Verhalten verdiene keinen Rechts- schutz (vorinstanzliches Urteil E. 3.7.2). Schliesslich mangle es auch am subjektiven Tatbestand, da der Beschul- digte davon ausgegangen sei, dass ein Besprechungstermin zwischen Mie- ter und Vermieter abgemacht worden sei. Somit habe der Beschuldigte nicht wissen können, dass das Betreten der Räumlichkeiten gegen den Wil- len des Mieters erfolgt sei. Auch eine willentliche Verletzung des Haus- rechts sei nicht nachgewiesen (vorinstanzliches Urteil E. 3.8.2). 2.2. Die Staatsanwaltschaft machte mit Berufung geltend, dass das von der Vorinstanz als verletzt erachtete Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO im polizeilichen Ermittlungsverfahren noch nicht gelte, womit die Einver- nahmen uneingeschränkt verwertbar seien. Die Befragungen von C._____ und D._____ seien zudem nach formeller Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erfolgt und damit in einem anderen Verfahren, worauf sich das Teilnahmerecht ohnehin nicht erstrecken würde. Soweit die Vorinstanz eine Verletzung des Konfrontati- onsanspruchs erkannt habe, übersehe sie, dass es sich um ein Konfronta- tionsrecht handeln würde und der Beschuldigte bis heute keine Konfronta- tion begehrt habe (Berufungsbegründung Ziff. 2). Der Beschuldigte habe im Mindesten die Bar im zweiten Stock wissentlich und willentlich betreten und somit den Tatbestand des Hausfriedensbruchs verwirklicht. Der Vorinstanz sei nicht zu folgen, dass die Bar aufgrund eines öffentlichen Charakters nicht Gegenstand eines Hausfriedensbruchs sein könne. Dies möge für eine belebte öffentliche Bar innerhalb der Öffnungs- zeiten zutreffen, gelte aber nicht für die vorliegend unbelebte, verlassen wirkende Bar ausserhalb der Öffnungszeiten. Eine unverschlossene Eingangstüre ändere daran nichts. Wenn eine fremde Person, mit der man verabredet sein möchte, die Türe nicht öffne und selbst auf Rufen nicht erscheine, dürfe man die Räumlichkeit nicht betreten. Dem Beschuldigten sei zudem bewusst gewesen, dass keine Ermächtigung (bspw. in Form ei- nes Durchsuchungsbefehls oder Ausweisungstitels) vorliege. Auch die vor- gebrachte "Begleitfunktion" ermächtige nicht zum Betreten fremder Mietob- jekte, zumal auch die Personen, welche er begleitet habe, nicht ermächtigt -7- gewesen und dafür rechtskräftig verurteilt worden seien (Berufungsbegrün- dung Ziff. 3 f.). Der Strafantrag von F._____ und dessen Rechtsschutzinteresse seien nicht zu beanstanden. Selbst wenn Mietschulden vorlägen, vermöge dies keinen Hausfriedensbruch zu legitimieren – zumal das Mietverhältnis nicht mit dem Beschuldigten bestände. Für ein passives Verhalten der Mieter- schaft ständen zudem zivilrechtliche Mittel zur Verfügung (Berufungsbe- gründung Ziff. 5). Der Beschuldigte habe das Mietobjekt somit wissentlich und willentlich be- treten. Es hätte ihm klar sein müssen, dass es ausserhalb der Öffnungs- zeiten nicht dem Willen des Berechtigten entsprochen habe, ungeladene Personen zu beherbergen. Vor dem Hintergrund einer Mietstreitigkeit hätte umso mehr damit gerechnet werden müssen, nicht willkommen zu sein. Spätestens beim Feststellen des verlassenen Zustands hätte zudem davon ausgegangen werden müssen, dass keine Besprechung stattfinden würde und zu einer solcher wären ohnehin nur C._____ und D._____ geladen gewesen (Berufungsbegründung Ziff. 6). 2.3. Der Beschuldigte liess mit Berufungsantwort ausführen, dass es sich beim Tatbestand des Hausfriedensbruchs um ein Antragsdelikt handle. Berech- tigt zur Strafantragstellung sei, wer durch die vorgeworfene Handlung in seinen Rechten geschädigt sei, namentlich der Inhaber des Hausrechts. Vorliegend habe der Privatkläger nur Teile der fraglichen Liegenschaft ge- mietet, wodurch ihm an den für alle Nutzer zugänglichen Teilen – insbe- sondere das Erdgeschoss – kein alleiniges Hausrecht zustehe. F._____ sei gemäss Mietvertrag zudem lediglich Solidarschuldner nach Art. 143 ff. OR und demnach nicht eigentlicher Mieter. Es erscheine deshalb fraglich, ob er überhaupt zur Stellung eines Strafantrags berechtigt gewesen sei, was eine Prozessvoraussetzung darstelle (Berufungsantwort Rz. 6 ff.). Betreffend Konfrontationsrecht dürfe beim aktuellen Verfahrensstand noch kein Verzicht angenommen werden, da dieses bis zum Abschluss des Be- weisverfahrens vor der Berufungsinstanz geltend gemacht werden könne. Zudem führe eine spätere Konfrontation nicht zur Verwertbarkeit der zuvor durchgeführten Einvernahmen. Somit seien die Aussagen der mitbeschul- digten Personen und Dritten zurecht nicht zu Lasten des Beschuldigten ver- wendet worden (Berufungsantwort Rz. 11 ff.). Als Vermieter seien Herr und Frau C._____ und D._____ des Weiteren berechtigt gewesen, den allgemeinen Teil der Liegenschaft, welcher nicht exklusiv an eine Partei vermietet worden sei, zu betreten und sich durch Dritte begleiten zu lassen. Selbst wenn man die nicht verwertbaren Aussagen betrachten würde, lägen keine Beweise vor, dass andere von -8- F._____ exklusiv genutzte Räume als die Bar/Diskothek im 2. Stock betreten worden seien. Gemäss F._____ seien die Personen bis in die Wohnung gegangen, wo sich sein Sohn befunden habe. Der Sohn selbst habe hingegen angegeben, dass er in der Bar gewesen sei, weshalb die Aussage von F._____ falsch sei. Der Sohn mutmasse lediglich, dass sich die Personen in der Bar im 1. Stock aufgehalten hätten und danach bei ihm im 2. Stock. Dabei widerspreche er sich aber selber, da er kurz zuvor noch zu Protokoll gegeben habe, dass die Besucher direkt in die Bar gekommen seien. Vorliegend unbestritten sei, dass die Bar im 2. Stock betreten wor- den sei. Bestritten werde jedoch, dass das Lokal durchsucht worden sei. Der Sohn äussere sich dazu nur allgemein und erwähne, dass "sie" die ganze Bar durchsucht hätten. Wer mit "sie" gemeint sei, bleibe unklar. D._____ gestehe zwar ein, dass er in die offenen Räume reingeschaut habe, vom Beschuldigten behaupte dies aber niemand (Berufungsantwort Rz. 16 ff.). Der Tatbestand von Art. 186 StGB erfordere, dass das Betreten des Rau- mes gegen den Willen des Berechtigten erfolge. Dieser Wille müsse aus- drücklich erklärt werden oder sich aus den Umständen ergeben, was vor- liegend in objektiver und subjektiver Weise mehrfach nicht gegeben sei. Beim Raum im 2. Stock handle es sich um eine öffentliche Bar. Auch wenn diese zu diesem Zeitpunkt nicht geöffnet gewesen sei, sei die Tür offen gestanden. Im Gegensatz zu einer privaten Wohnung dürfe ein solcher halböffentlicher Raum durchaus betreten werden, zumal die Türe offen ge- standen sei und die Beteiligten nicht einfach hineingeschlichen seien. Zu- dem sei umgehend nach F._____ gerufen worden, wie es auch jeder Lieferant oder sonstiger Geschäftspartner machen würde, welche die Bar eben gerade nicht während den Öffnungszeiten besuchen würden. Eine Klingel, um sich bemerkbar machen zu können, sei nicht vorhanden. Als Angestellter könne der Sohn für F._____ zudem das Hausrecht ausüben; er habe aber die Anwesenden nicht aus der Bar gewiesen. Der Be- schuldigte sei schliesslich in gutem Glauben gewesen, dass D._____ einen Vororttermin mit F._____ gehabt hätten. Folglich sei weder der objektive noch der subjektive Tatbestand erfüllt (Berufungsantwort Rz. 21 ff.). 3. Gemäss Art. 186 StGB wird wegen Hausfriedensbruchs auf Antrag be- straft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Woh- nung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmit- telbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforde- rung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs kann in zweifacher Weise erfüllt werden: Entweder dringt der Täter gegen den Willen des Berechtigten in einen bestimmten Raum ein oder er verweilt dort trotz der an ihn gerichte- -9- ten Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen. Bei der ersten Vari- ante ist die Widerhandlung vollendet, sobald sich der Täter gegen den Wil- len des Berechtigten in den umfriedeten Bereich Einlass verschafft. Gegen den Willen des Berechtigten dringt in Räumlichkeiten ein, wer diese ohne die erteilte Einwilligung des Trägers des Hausrechts betritt. Die Einwilligung des Berechtigten kann mündlich, schriftlich oder durch eine Geste erfolgen oder sich aus den Umständen ergeben. In letzterem Fall ist zu prüfen, ob der Wille des Berechtigten auf Grund der Umstände hinreichend erkennbar war (BGE 128 IV 81 E. 4a). Ob das Haus zu Wohn- oder Geschäftszwe- cken gebraucht wird, ist nicht massgeblich. Unter den Schutz von Art. 186 StGB fallen daher nebst Wohnhäusern auch Fabriken, Geschäftsräumlich- keiten, Amtslokale, Parkgaragen und dergleichen (Urteil des Bundesge- richts 6B_535/2021 vom 14. Juli 2021 E. 2.2). Auch dass Räumlichkeiten dem Publikum, d.h. einer unbestimmten Zahl von Personen offenstehen, schliesst den Schutz von Art. 186 StGB nicht aus. Wo die Erlaubnis, einen Raum zu betreten, generell erteilt wird, wie das bei den dem Publikum of- fenstehenden Räumlichkeiten zutrifft, kann und wird auch häufig das Be- treten von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht oder auf be- stimmte Personengruppen beschränkt. Solche Grenzen einer allgemeinen Erlaubnis können als Willensäusserungen des Berechtigten ausdrücklich festgelegt werden oder sich aus den Umständen ergeben (BGE 108 IV 33 E. 5b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_535/2021 vom 14. Juli 2021 E. 2.2). Der subjektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB setzt voraus, dass der Täter mit Vorsatz bzw. Eventualvorsatz handelt. 4. 4.1. Eine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs setzt, wie dargelegt, einen Strafantrag voraus. Das Hausrecht des Mieters erstreckt sich auch auf die ausserhalb seiner Wohnung liegenden Räume, wie Hauseingang, Gänge oder Treppenhaus. Deren Benutzung steht jedoch dem Vermieter und Mie- tern gemeinsam zu (vgl. BGE 146 IV 320 E. 2.3, 83 IV 154 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1103/2019 vom 3. Februar 2020 E. 1.3). 4.2. Wie sich aus den in den Akten liegenden Mietverträgen ergibt, war F._____ im Tatzeitpunkt (20. April 2022) hinsichtlich der Diskotheken im 1. und 2. Stockwerk neben H._____ "Solidarmieter" (UA act. 43). C._____ und D._____ bestätigten ebenfalls, dass F._____ Mieter dieser Diskotheken war (UA act. 102 Ziff. 16, UA act. 112 Ziff. 15). Er als Mieter verfügte diesbezüglich somit über das Hausrecht und war berechtigt, Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs auch gegen die Vermieter und den Beschuldigten, welcher die Vermieter begleitete, zu stellen. Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, wenn sie den Strafantrag von F._____ als - 10 - rechtmissbräuchlich einstuft. Es mag zwar sein, dass im Straf- antragsformular zusammengefasst ausgeführt wird, es werde gegen den Beschuldigten Strafantrag gestellt, da dieser zusammen mit dem Mitschul- digten sowie C._____ und D._____ (Vermieter) die Liegenschaft an der R- Strasse in Q._____ betreten habe (UA act. 16). Wie dem Polizeirapport vom 6. Juli 2022 sowie der Aussage von F._____ vom 27. April 2022, die bei der Auslegung des Strafantrags heranzuziehen sind (BGE 115 IV 1 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_892/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.2.3, 4A_503/2023 vom 29. Juli 2024 E. 2.2 mit Hinweisen), jedoch weiter zu entnehmen ist, ging es letzterem nicht nur darum, dass der Beschuldigte zusammen mit den Vermietern die Liegenschaft (Treppenhaus) betreten hat, sondern er monierte auch, dass diese anschliessend in die vermieteten Räumlichkeiten (insbesondere ins Lokal […] im 2. OG) hineingingen (vgl. UA act. 11 f., 26, 29 f.). Entsprechend reichte F._____ bei Stellung des Strafantrags auch die Mietverträge ein. Es liegt somit ein berechtigtes Interesse von F._____ zum Stellen eines Strafantrags vor. Daran ändern allfällige Mietausstände des Mieters nichts. So oder anders verfügt der Mieter bis zu seinem Auszug betreffend die gemieteten Räumlichkeiten allein über das Hausrecht. Verletzungen des Mietvertrages durch den Mieter hat der Vermieter grundsätzlich mit den Rechtsbehelfen, die ihm das Zivilrecht zur Verfügung stellt, geltend zu machen (vgl. BGE 84 IV 154 E. 1, 146 IV 320 E. 2.3). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein gültiger Strafantrag vorliegt. 4.3. Ferner ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass auch die ge- genwärtige Unerreichbarkeit von F._____ einer Fortsetzung des Straf- verfahrens nicht entgegensteht (vgl. BGE 145 IV 190 E. 1.5.2 f.). 5. 5.1. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, die Einvernahmen von F._____ vom 27. April 2022, G._____ vom 11. Mai 2022, C._____ vom 29. Oktober 2022 sowie D._____ vom 29. Oktober 2022 seien wegen Verletzung des Teilnahmerechts und des Konfrontationsanspruchs nicht verwertbar. 5.2. 5.2.1. Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO statuiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren. Demnach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsan- waltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Per- sonen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungs- recht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b - 11 - StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen einge- schränkt werden (Art. 101 Abs. 1, Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1, 141 IV 220 E. 4.4, 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1, 143 IV 457 E. 1.6.1, 139 IV 25 E. 4.2 und E. 5.4.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.1). Das Recht, bei Be- weiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen, setzt Parteistel- lung voraus (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO). Parteien sind die beschuldigte Per- son, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO; BGE 140 IV 172 E. 1.2.1 f.). In getrennt geführten Verfahren kommt den Beschuldigten im jeweils an- dern Verfahren keine Parteistellung zu. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teil- nahme an den Beweiserhebungen im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren der anderen beschuldigten Person besteht folglich nicht (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 147 IV 188 E. 1.3.4). Die Einschrän- kung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3). Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 309 Abs. 1 StPO) besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Be- weiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt. Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Ver- fahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwalt- schaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; Urteil des Bundesge- richts 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.2). 5.2.2. F._____ sprach bei der Polizei am 21. April 2022 persönlich vor (UA act. 11), wurde am 27. April 2022 von der Polizei als Auskunftsperson be- fragt (UA act. 22 ff.) und stellte alsdann auch Strafantrag (UA act. 14 ff.). Am 11. Mai 2022 wurde G._____ als Auskunftsperson polizeilich befragt (UA act. 32 ff.). Aus den Strafverfahrensakten ist ersichtlich, dass die Kantonspolizei in der Folge am 12. Mai 2022 die Vorakten an die Ober- staatsanwaltschaft mit Ersuchen um rechtliche Prüfung und Mitteilung des weiteren Vorgehens weitergeleitet hat (UA act. 64). Es ist nachvollziehbar, - 12 - dass die Polizei F._____ und anschliessend G._____ zu den konkreten Umständen des Vorfalls vom 20. April 2022 befragt hatte, zumal nur letzterer beim angezeigten Vorfall am 20. April 2022 persönlich zugegen war. Erst alsdann war ein hinreichender Tatverdacht (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) vorhanden, der das Weiterleiten der Strafanzeige und der Akten an die Staatsanwaltschaft indizierte. Die Einvernahmen von F._____ und G._____ fanden somit vor Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft bzw. mit anderen Worten innerhalb des polizeilichen Ermittlungsverfahrens statt, weshalb dem Beschuldigten kein Teilnahmerecht zukam. Die Strafverfahren gegen C._____ und D._____ wurden vom vorliegenden Verfahren getrennt geführt (vgl. UA act. 70). Dem Beschuldigten war dies bekannt: Das Strafverfahren gegen ihn wurde nämlich mit Verfügung vom 28. Juni 2022 bis zum rechtskräftigen Abschluss der Strafverfahren gegen C._____ und D._____ sistiert (vgl. UA act. 76 ff.). Dagegen erhob dieser keine Einwände. Es ist daher festzuhalten, dass dem Beschuldigten im Strafverfahren gegen C._____ und gegen D._____ kein Teilnahmerecht zustand. Entsprechend wurde dieses Recht auch nicht verletzt, indem ihm eine Teilnahme an deren Einvernahmen als beschuldigte Personen am 29. Oktober 2022 nicht eingeräumt worden war. 5.3. 5.3.1. Vom Teilnahmerecht gemäss Art. 147 StPO ist der Anspruch auf Konfron- tation mit Belastungszeugen zu unterscheiden. Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, den Belastungszeu- gen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stel- len (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2). Als Belastungszeuge gilt jede Person, de- ren Aussage geeignet ist, den Beschuldigten zu belasten. Als Belastungs- zeugen gelten daher nicht nur Zeugen, sondern auch Sachverständige, von der Polizei als Auskunftsperson einvernommene Personen sowie gegebe- nenfalls auch Mitbeschuldigte (WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 147 StPO). Auf die Teilnahme bzw. Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nach- hinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Ver- zicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann. Der Beschuldigte kann den Behörden nach ständiger Rechtsprechung grund- sätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vor- - 13 - geladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht ent- sprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteil des Bun- desgerichts 7B_179/2022 vom 24. Oktober 2023 E. 2.3.3). Der Anspruch kann grundsätzlich auch noch im Berufungsverfahren geltend gemacht werden (WOHLERS, a.a.O., N. 13 zu Art. 147 StPO; Urteile des Bundesge- richts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.4.2, 6B_295/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 4.4.2). 5.3.2. Die Staatsanwaltschaft führte zutreffend aus, dass es sich beim Konfronta- tionsrecht um einen Anspruch handle, auf den ausdrücklich oder still- schweigend verzichtet werden könne. Der Beschuldigte unterliess es, einen Antrag auf Konfrontation zu stellen, obwohl ihm dazu Gelegenheit eingeräumt worden war (vgl. Anzeige Verfahrensabschluss, UA act. 148; erstinstanzliche Verfügung vom 25. Oktober 2023, GA act. 5), weshalb von einem Verzicht darauf auszugehen ist. Im Übrigen wurde eine Konfron- tation mittlerweile mit dem obergerichtlichen Verfahren bzw. den ent- sprechenden Zeugeneinvernahmen durchgeführt. 5.4. Unter dem Gesichtspunkt sowohl des Teilnahmerechts nach Art. 147 StPO als auch des Konfrontationsrechts nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK sind somit sämtliche vier in Frage stehenden Einvernahmen entgegen der Vorinstanz auch zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. 6. 6.1. Das Betreten der Liegenschaft via Treppenhaus, dessen Benutzung auch dem Vermieter und damit auch dem Beschuldigten, welcher den Vermieter begleitete, zustand, ist nicht tatbestandsmässig (E. 4.1 hiervor). Es kann daher offengelassen werden, ob die Eingangstüre beim Treppenaufgang abgeschlossen war und wer diese geöffnet hat. 6.2. Bezüglich des in rechtlicher Hinsicht massgeblichen Sachverhalts liegen folgende Aussagen vor: 6.2.1. Zum Tatzeitpunkt war G._____, der Sohn von F._____, in der Bar in der 2. Etage anwesend. G._____ sagte bei seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 11. Mai 2022 aus, als er in der nicht in Betrieb gewesenen Bar am Aufräumen gewesen sei, habe er Geräusche vom Treppenhaus her gehört (UA act. 35 f. Ziff. 14 i.V.m. 17). Plötzlich seien vier Personen (zwei Polizisten sowie Herr und Frau C._____) in der Bar aufgetaucht. Die beiden Polizisten hätten mit einer Taschenlampe umhergeleuchtet, obwohl es genügend hell gewesen sei. Sie hätten überall - 14 - herumgeschaut. Frau C._____ habe auf Dokumente seines Vaters geschaut und er habe sie auch gefragt, ob sie das in Ordnung fände. Sie hätten auch nach seinem Vater gefragt. Als sie ihn nicht angetroffen hätten, seien sie wieder über das Treppenhaus nach draussen gegangen (UA act. 35 Ziff. 14). Auf Nachfrage gab G._____ an, die Türe im EG zur Liegenschaft habe aufgeschlossen werden müssen. Danach seien die Personen über die Treppe in den 2. Stock gelangt. Die Türe zur Bar sei offen gestanden (UA act. 36 Ziff. 22). Wenn kein Betrieb sei, sei die Türe im 1. Stock geschlossen, jedoch nicht verschlossen, und die Türe im 2. Stock offenstehend (UA act. 36 Ziff. 25). Sie hätten nicht geklopft oder geklingelt, sondern seien direkt in die Bar gekommen, obwohl sie ihn (G._____) vom Treppenhaus her bereits hätten sehen müssen (UA act. 36 f. Ziff. 26 f.). Sie hätten seinen Vater wegen den ausstehenden Mie- ten gesucht (UA act. 37 Ziff. 28). Weiter gab G._____ an, dass sich die Personen in der Bar im 1. Stock aufgehalten haben dürften und danach zu ihm in den 2. Stock gekommen seien. Im 2. Stock hätten sie die ganze Bar durchsucht und sogar Schränke geöffnet. Ebenfalls hätten sie sich in die Wohnung und die Studios im hinteren Bereich begeben (UA act. 37 Ziff. 30). An der Berufungsverhandlung gab G._____ an, bei der Ankunft der Personen bei ihm im 2. Stock für die Berufsschule gearbeitet zu haben und gehört zu haben, wie sich die Tür geöffnet habe. Die beiden Polizisten hätten sich anschliessend nicht überall umgesehen, "aber ein bisschen schon". Sie hätten "Kleider" und "Schränke" angeschaut bzw. nachgesehen, ob noch jemand in den Räumen versteckt gewesen sei. Auf Rückfrage konnte er sich nicht mehr erinnern, welcher der beiden Polizisten dies gemacht haben soll bzw. ob es allenfalls auch Herr D._____ gewesen sein könnte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3-5). 6.2.2. F._____ schilderte bei der polizeilichen Einvernahme vom 27. April 2022, dass ihm am besagten Tag sein Sohn um 15.03 Uhr geschrieben habe, dass die Polizei zusammen mit Frau C._____ reingekommen sei. Sie hätten mit der Taschenlampe "rumgezündet". Nach Erhalt der Nachricht habe er mit seinem Sohn bzw. der Polizei telefoniert und sei zum Polizei- posten in Q._____ gefahren. Die beiden Polizisten hätten angegeben, dass C._____ Angst gehabt habe, hätten aber nicht begründen können, weshalb sie in die Lokalität gegangen seien (UA act. 26 Ziff. 15, act. 29 Ziff. 41). Er sei der Geschäftsführer der Disco im 1. Stock ([…]) sowie der […] im 2. Stock und habe die Räumlichkeiten seit dem 21. Dezember 2018 gemietet. Die Lokalitäten würden jeweils erst um 19.00 Uhr öffnen (UA act. 27 f. Ziff. 20, 25). 6.2.3. C._____ führte – soweit sie keinen Gebrauch vom Aussageverwei- gerungsrecht machte – bei ihrer Befragung als beschuldigte Person am 29. Oktober 2022 aus, sie hätten sich Zutritt zur Lokalität verschafft, indem - 15 - der Polizist die Türfalle betätigt und die Türe geöffnet habe und sie die Treppe hochgegangen seien (UA act. 106 Ziff. 52). Auf die Frage, weshalb die Polizei am 20. April 2022 dabei gewesen sei, antwortete C._____, dass dies zum Selbstschutz erfolgt sei. Sie hätten schon lange eine Ausweisung durch die Polizei gewünscht. Es habe unzählige nicht entgegen- genommene Briefe an F._____ und H._____ gegeben. Sie hätten F._____ nicht erreichen können. Vor einer Mietausweisung habe sie einfach wissen wollen, was dort los sei (UA act. 106 Ziff. 51; vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). An der Berufungsverhandlung bestätigte sie ihre Aussagen, dass die Türfalle einfach habe heruntergedrückt werden können und sie die Polizei zum Selbstschutz beigezogen habe. Sie würde meinen, dass sie sich üblicherweise im Gang klar mit einem "Hallo" ankündigen würde. Eine konkrete Erinnerung daran habe sie aber nicht. An ein Öffnen von Schränken oder einer weiteren Tür innerhalb der Bar konnte sich C._____ nicht erinnern. Auch nicht, dass sich die Polizei noch weiter umgeschaut hätte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6-9). 6.2.4. D._____ sagte – soweit er keinen Gebrauch vom Aussageverweige- rungsrecht machte – bei seiner Befragung als beschuldigte Person am 29. Oktober 2022 aus, sie seien bei F._____ vorbeigegangen. Sie hätten die Polizei mitgenommen, weil seine Schwester C._____ Angst gehabt habe, ins Gebäude reinzugehen. Sie seien über den Haupteingang rein, wo die Türe nicht verschlossen gewesen sei. Sie seien dann in seine Bar. F._____ sei nicht da gewesen, sie hätten seinen Junior angetroffen. Sie hätten ihn (F._____) wegen der Mietausstände gesucht. Dieser sei weder telefonisch noch auf andere Art erreichbar gewesen (UA act. 116 Ziff. 51- 53). Von aussen sei Licht in der Disco und im Tanzlokal sichtbar gewesen. Die Türe zum Lokal sei offen gestanden (UA act. 117 Ziff. 61 f.). Im Lokal hätten sie nach F._____ gefragt und erfahren, dass dieser ins Ausland abgefahren sei (UA act. 118 Ziff. 75). Auf die Frage, ob er das Lokal durchsucht habe, antwortete D._____ "In die offenen Räume reingeschaut. Ich schaute einfach[,] ob ich F._____ sehe. Umhergeschaut." (UA act. 118 Ziff. 76). Danach seien sie wieder gegangen (UA act. 118 Ziff. 77). Seine Aussagen wiederholte D._____ grundsätzlich auch an der Berufungsverhandlung, wobei er erwähnte, dass die Tür zur Bar seiner Erinnerung ganz offen gewesen sei und die zweite Tür zur Wohnung – welche nicht abgeschlossen gewesen sei – aufgemacht und dort G._____ angetroffen worden sei. Er könne sich nicht daran erinnern, dass man irgendwo in Schränke geschaut hätte. Er könne sich aber vorstellen, dass noch kurz geschaut worden sei, ob sich andere Personen im Raum befinden würden. Das würde man wohl automatisch machen. Zudem sagte er aus, dass kein Termin mit dem Mieter bestanden habe und das Vorbeikommen auch nicht vorab angekündigt worden sei. Er könne sich nicht vorstellen, dass sie einfach "hereingeschlichen" seien, ohne sich - 16 - bemerkbar zu machen. Sie würden sich normal immer bemerkbar machen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10-13). 6.2.5. Der Beschuldigte verweigerte bei seiner Einvernahme vom 5. Juni 2023 die Aussage (UA act. 135 ff.). Bei der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 20. Juni 2024 sagte er zusammengefasst aus, Frau C._____ habe ihn an- gerufen und gesagt, sie habe mit Herrn F._____ abgemacht. Sie habe Angst vor ihm. Er habe gewusst, dass sie eine schutzbedürftige Bürgerin sei. Die Regionalpolizei sei sehr bürgernah und sie würden auch im Hintergrund helfen; sicher so, dass es nicht eskaliere. Sie seien vor Ort gegangen, C._____ und D._____ seien zuerst hinein und sie seien diesen gefolgt. Über das Treppenhaus seien sie hinaufgegangen. Die Türe sei offen gewesen. Sie seien in die Bar hinein. Es sei eine schummrige Diskobeleuchtung gewesen. Wenn er sich richtig erinnere, habe Herr B._____ (der Mitbeschuldigte) die Taschenlampe angemacht, weil es wegen der Beleuchtung schummrig gewesen sei. Herr B._____ habe nach Herrn F._____ gerufen. Sie hätten schnell gemerkt, dass er nicht da sei. Er sei davon ausgegangen, dass Herr F._____ da sein werde, weil ein Termin abgemacht worden sei (GA act. 17). An der Berufungsverhandlung bestätigte er seine Aussagen und bekräftigte, dass C._____ am Telefon von einem Termin gesprochen habe. Sie seien nicht einfach so "schauen gegangen". Wenn jemand bei der Regionalpolizei um Hilfe bitte, versuche man auch zu helfen. Im Treppenhaus seien sie beim ersten offenen Eingang in eine Bar eingetreten, wobei sie zwei-, dreimal nach dem Vermieter gerufen hätten und dann schnell der Sohn erschienen sei. Da es schummrig gewesen sei, hätten sie mit Taschenlampen kurz schauen müssen, ob sich noch andere Personen in der Lokalität befänden. Die Bar habe für ihn nicht so gewirkt, als ob sie offen hätte und Besucher empfangen würde. Gleichwohl hätten "Lämpchen" geleuchtet und es sei Musik gelaufen. Das Einzige, was gefehlt habe, sei eine Servierdame gewesen. Auch für ihn habe der Zeitpunkt des Termins Sinn gemacht, da er ein Gespräch wohl selber auch kurz vor oder nach den Betriebszeiten führen würde. Er versicherte, dass er und sein Berufskollege ([Mit- ]Beschuldigter) keine einzige Klinke angefasst, keinen einzigen Schrank und keine Türe aufgemacht hätten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 17- 20). 6.2.6. Der (Mit-)Beschuldigte B._____ verweigerte bei seiner Einvernahme vom 5. Juni 2023 die Aussage (UA act. 142 ff.). Bei der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 20. Juni 2024 gab er an, sie seien hineingegangen, weil Frau C._____ sie gebeten habe, weil diese einen Termin mit Herrn F._____ gehabt hätte. Frau C._____ habe gesagt, sie habe Angst. Wahr- scheinlich, weil sie Differenzen gehabt hätte. Er sei der festen Überzeu- gung gewesen, dass sie einen Termin gehabt hätte. Er sei davon ausge- - 17 - gangen, dass Herr F._____ einverstanden sei und vom Termin wisse. Sie seien die Treppe nach oben gegangen. Es sei ein offenes Treppenhaus gewesen und die Türe sei offen gewesen. Das sei für ihn ein weiteres Indiz gewesen, dass sie empfangen werden würden. Es sei eine schummrige Diskobeleuchtung gewesen. Er habe nach Herrn F._____ gerufen. Dann sei ein junger Herr gekommen, es sei der Sohn gewesen. Dieser habe gesagt, dass F._____ nicht da sei. Er (der Beschuldigte) sei verwirrt gewesen und sie seien gegangen (GA act. 16). An der Berufungsverhandlung bestätigte er erneut, ganz sicher von einem Termin zwischen der Mieterschaft und Vermieterschaft ausgegangen zu sein und sich diesbezüglich vor dem Eintritt in das Gebäude bei C._____ noch einmal vergewissert zu haben. Andernfalls wäre er nicht mitgegangen. Nachdem sie in das Lokal mit schummriger Beleuchtung und offener Türe eingetreten seien, sei G._____ auf ihr Rufen hin erschienen. Nach seinem Gefühl sei die Bar offen gewesen, auch wenn er nicht damit gerechnet habe, dass zu diesem Zeitpunkt Besucher kommen würden. Der Zeitpunkt des Termins mit dem Vermieter habe für ihn Sinn gemacht, weil ein normales Gespräch bei laufendem Barbetrieb kaum möglich gewesen wäre. Er habe weder in Schränke geschaut noch sei er in weitere Räumlichkeiten gegangen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14-17). 6.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten güns- tigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoreti- sche Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz "in dubio pro reo" verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Be- weismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.). 6.4. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der beiden Beschuldigten ist davon auszugehen, dass C._____ mit dem Beschuldigten telefonierte, von einem Termin mit F._____ erzählte und schilderte, dass sie Angst vor diesem habe. Etwas anderes kann nicht nachgewiesen werden. Es ist hingegen mit Blick auf die Aussagen von C._____, D._____ und F._____ nicht davon auszugehen, dass die Vermieter mit dem Mieter F._____ effektiv einen Termin vereinbart hatten. Entsprechend hat F._____ ihnen auch nicht (ausdrücklich) erlaubt, die von ihm gemieteten Räume zu betreten. Bezüglich des Vorliegens eines Termins haben sich die beiden Beschuldigten somit geirrt. - 18 - Es ist sodann unbestritten, dass sich die beiden Beschuldigten am 20. April 2022 an die R-Strasse in Q._____ begaben und dort zusammen mit C._____ und D._____ via Treppenhaus die von F._____ gemieteten Räumlichkeiten im 2. Stock betraten. Mit Blick auf die Aussage von G._____ vom 11. Mai 2022 steht fest, dass dabei die Türe zum Lokal im 2. Stock offenstand, obwohl das Lokal nicht geöffnet war. Hingegen ist nicht ausgewiesen, dass die beiden Beschuldigten in den von F._____ gemieteten Räumen im 1. Stock waren. G._____ vermutete dies bloss ("Sie dürften sich in der Bar im ersten Stock aufgehalten haben […]", UA act. 37 Ziff. 30), ohne dies näher und damit nachvollziehbar zu begründen. Es ist davon auszugehen, dass der Mitbeschuldigte B._____ beim Betreten des Lokals im 2. Stock ihre Anwesenheit durch Rufen nach Herrn F._____ ankündigte und die beiden Beschuldigten kurze Zeit später G._____ antrafen. Denn gemäss G._____ hätten die Vermieter und die beiden Polizisten ihn bereits vom Treppenhaus her sehen müssen. Weiter ist davon auszugehen, dass der Mitbeschuldigte B._____ beim Betreten des Lokals dieses mit einer Taschenlampe ausleuchtete. Das haben sowohl der Beschuldigte als auch der Mitbeschuldigte übereinstimmend und mit Blick auf die Lichtverhältnisse in einer solchen Bar nachvollziehbar geschildert. Soweit G._____ bei seiner Befragung am 11. Mai 2022 (bzw. auch vor Obergericht) meinte, "sie" hätten im 2. Stock die ganze Bar durchsucht, sogar Schränke geöffnet und sich in die Wohnung und die Studios begeben (UA act. 37 Ziff. 30), bleibt unklar, wann das genau geschehen sein soll und wen er mit "sie" – C._____, D._____ oder einen der beiden Beschuldigten – meinte. Ein Durchsuchen durch die beiden Beschuldigten ist nicht nachgewiesen. Hinzu kommt, dass ein Durchsuchen der ganzen Bar und nicht bloss ein Sichten der Bar bis zum Antreffen von G._____ in zeitlicher Hinsicht nur schwer nachvollzogen werden kann, ist doch davon auszugehen, dass die beiden Beschuldigten G._____ sehr schnell angetroffen haben und ist aus den Ausführungen von G._____ zu Beginn der Einvernahme sodann zu schliessen, dass die Beschuldigten die Bar danach wieder verlassen haben, nachdem sich herausstellte, dass F._____ dort nicht anzutreffen war. 7. In einem nächsten Schritt ist der festgestellte Sachverhalt rechtlich zu wür- digen. 7.1. Die Beschuldigten haben zusammen mit den Vermietern die von F._____ gemieteten Räumlichkeiten im 2. Stock betreten und sind damit in einen vom Hausrecht geschützten Raum eingedrungen. - 19 - Eine ausdrückliche Einwilligung von F._____ (Träger des Hausrechts) zum Betreten seiner gemieteten Räume bestand nicht. Von einer still- schweigenden Einwilligung von F._____, dass sich die Vermieter in Be- gleitung der Polizei in seinen Räumlichkeiten vor einer Mietausweisung um- sehen können (vgl. UA act. 106 Ziff. 51), darf ebenso wenig ausgegangen werden. Es liegt zudem objektiv betrachtet auch keine Geste vor, die auf eine solche Einwilligung schliessen lässt. Das Lokal war – auch wenn die Türe offenstand – geschlossen, was mit Blick auf die Art des Lokals (Dis- kothek, Bar) und den Tatzeitpunkt (15 Uhr) für jedermann erkennbar war. Aus dem Umstand, dass dieses Lokal zu anderen Zeiten für ein unbestimmtes Publikum zugänglich ist, kann vor diesem Hintergrund nichts abgeleitet werden. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. 7.2. 7.2.1. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vor- sätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Vom Eventualvorsatz ist ein fahrlässiges Verhalten (unbewusste und be- wusste Fahrlässigkeit) abzugrenzen. Der eventualvorsätzlich und der be- wusst fahrlässig handelnde Täter wissen gleichermassen um die Möglich- keit des Erfolgseintritts resp. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Wil- lensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausge- sehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mit- hin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätz- lich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinn von Art. 12 Abs. 2 StGB, auch wenn er nicht das direkte Ziel seines Handelns ist. Nicht erforderlich ist, dass er den Er- folg "billigt" (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1, 133 IV 1 E. 4.1, je mit Hinweisen). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so be- urteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtge- mässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 StGB). - 20 - 7.2.2. Die Beschuldigten gingen fälschlicherweise davon aus, dass die Vermieter (C._____ und D._____) einen Termin mit F._____ vereinbart hatten. Sie sahen sich in ihrer Annahme bestärkt, da die Türe zum Lokal von F._____ offenstand. Ein Betreten von Geschäftsräumlichkeiten ist bei vorgängig vereinbartem Termin auch ausserhalb der Betriebszeiten nicht ungewöhnlich. Die Beschuldigten haben ihre Anwesenheit zudem durch Rufen nach Herrn F._____ sofort angekündigt, was dafürspricht, dass sie keine Absicht hatten, gegen das Hausrecht von F._____ verstossen zu wollen. Der Umstand, dass der Mitbeschuldigte mit der Taschenlampe herumzündete, legt nichts anderes nahe. Dies dürfte auf die eher schlechten Lichtverhältnisse und die Gewährleistung der eigenen Sicher- heit zurückzuführen gewesen sein. Darin ist aber kein Versuch auf eine unzulässige Durchsuchung durch die beiden Beschuldigten zu erblicken, auch wenn G._____ dies anders interpretierte (vgl. UA act. 35 Ziff. 14). Am fehlenden Willen der Beschuldigten gegen das Hausrecht zu verstossen, ändert schliesslich auch nichts, sofern C._____ diese Gelegenheit allenfalls, wie von G._____ geltend gemacht (UA act. 35 Ziff. 14), nutzte, um in herumliegende Dokumente von F._____ zu schauen. Ebenso ist den beiden Beschuldigten ein unzulässiges Ausspähen der (weiteren) Räumlichkeiten durch D._____ nicht anzurechnen (UA act. 118 Ziff. 76). Entsprechende Handlungen durch die Beschuldigten sind nicht nachgewiesen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die beiden Beschuldigten auf die (nichtzutreffende) Angabe von C._____, dass ein Termin mit F._____ bestand, abstellten und sie und ihren Bruder deshalb begleiteten. Sie selbst wollten jedoch das Hausrecht von F._____ nicht verletzen. Ein vorsätzliches Handeln kann den Beschuldigten somit nicht nachgewiesen werden und eine allfällige Fahrlässigkeit stellt Art. 186 StGB nicht unter Strafe. Die Beschuldigten sind daher freizusprechen. 8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen wurden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3). Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Der Beschuldigte, der einen Freispruch und damit sinngemäss die Abweisung der Berufung beantragt hat, obsiegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. - 21 - 8.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1, 137 IV 352 E. 2.4.2). Der frei gewählte Verteidiger des Beschuldigten hat entsprechend dem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendun- gen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldig- ten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO sowie § 9 Abs. 1 und Abs. 2bis AnwT und § 13 AnwT). Mit der anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Kostennote macht der Verteidiger des Beschuldigten einen Aufwand von 21.33 Stunden à Fr. 240.00 zuzüglich effektiver Auslagen von Fr. 303.60 und Mehrwertsteuer von 8.1 % geltend, wodurch sich die Anwaltsforderung auf total Fr. 5'862.05 beläuft. Der geltend gemachte Aufwand erscheint eher hoch, aber gerade noch angemessen, da der Verteidiger das Mandat erst anlässlich des Verfahrens vor Obergericht übernommen hat und sich ent- sprechend noch instruieren lassen und in die Vorakten einlesen musste. Der Verteidiger berücksichtigte eine Dauer von 2.5 Stunden für die Beru- fungsverhandlung, welche 2.75 Stunden dauerte. Der Stundenaufwand ist daher auf 21.58 Stunden à Fr. 240.00 anzupassen. Unter Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % resultiert damit eine Entschädigung von gerundet Fr. 5'770.00. Ausgangsgemäss ist die Parteientschädigung durch die Staatskasse zu tragen und die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten Fr. 5'770.00 auszurichten. 9. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Es bleibt beim Freispruch des Beschuldigten, weshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und die Parteikosten des Beschuldigten auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario, Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO). 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 22 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. 2.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. 2.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Dominik Brändli für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'770.00 auszurich- ten. 3. 3.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3.2. Die Gerichtskasse Kulm wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, Rechtsanwalt Marc Siegenthaler für das erstinstanzliche Ver- fahren eine Entschädigung von Fr. 4'474.70 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 23 - Aarau, 16. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Hungerbühler