Ausgangsgemäss ist die Parteientschädigung durch die Staatskasse zu tragen und die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten Fr. 3'385.00 auszurichten. - 21 - 9. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).