Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Der Beschuldigte, der einen Freispruch und damit sinngemäss die Abweisung der Berufung beantragt hat, obsiegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. 8.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1, 137 IV 352 E. 2.4.2).