Beschuldigten auf die (nichtzutreffende) Angabe von C._____, dass ein Termin mit F._____ bestand, abstellten und sie und ihren Bruder deshalb begleiteten. Sie selbst wollten jedoch das Hausrecht von F._____ nicht verletzen. Ein vorsätzliches Handeln kann den Beschuldigten somit nicht nachgewiesen werden und eine allfällige Fahrlässigkeit stellt Art. 186 StGB nicht unter Strafe. Die Beschuldigten sind daher freizusprechen.