__ zu schauen. Ebenso ist den beiden Beschuldigten ein unzulässiges Ausspähen der (weiteren) Räumlichkeiten durch D._____ nicht anzurechnen (UA act. 118 Ziff. 76). Entsprechende Handlungen durch die Beschuldigten sind nicht nachgewiesen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die beiden - 20 -