Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte beim Betreten des Lokals im 2. Stock ihre Anwesenheit durch Rufen nach Herrn F._____ ankündigte und die beiden Beschuldigten kurze Zeit später G._____ antrafen. Denn gemäss G._____ hätten die Vermieter und die beiden Polizisten ihn bereits vom Treppenhaus her sehen müssen. Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte beim Betreten des Lokals dieses mit einer Taschenlampe ausleuchtete. Das haben sowohl der Beschuldigte als auch der Mitbeschuldigte übereinstimmend und mit Blick auf die Lichtverhältnisse in einer solchen Bar nachvollziehbar geschildert. Soweit G._____ bei seiner - 18 -