Es ist sodann unbestritten, dass sich die beiden Beschuldigten am 20. April 2022 an die R-Strasse in Q._____ begaben und dort zusammen mit C._____ und D._____ via Treppenhaus die von F._____ gemieteten Räumlichkeiten im 2. Stock betraten. Mit Blick auf die Aussage von G._____ vom 11. Mai 2022 steht fest, dass dabei die Türe zum Lokal im 2. Stock offenstand, obwohl das Lokal nicht geöffnet war. Hingegen ist nicht ausgewiesen, dass die beiden Beschuldigten in den von F._____ gemieteten Räumen im 1. Stock waren. G._____ vermutete dies bloss ("Sie dürften sich in der Bar im ersten Stock aufgehalten haben […]", UA act. 37 Ziff. 30), ohne dies näher und damit nachvollziehbar zu begründen.