Die Türe sei offen gewesen. Sie seien in die Bar hinein. Es sei eine schummrige Diskobeleuchtung gewesen. Wenn er sich richtig erinnere, habe Herr A._____ (der Beschuldigte) die Taschenlampe angemacht, weil es wegen der Beleuchtung schummrig gewesen sei. Herr A._____ habe nach Herrn F._____ gerufen. Sie hätten schnell gemerkt, dass er nicht da sei. Er sei davon ausgegangen, dass Herr F._____ da sein werde, weil ein Termin abgemacht worden sei (GA act. 17). An der Berufungsverhandlung bestätigte er seine Aussagen und bekräftigte, dass C._____ am Telefon von einem Termin gesprochen habe. Sie seien nicht einfach so "schauen gegangen".