Es sei ein offenes Treppenhaus gewesen und die Türe sei offen gewesen. Das sei für ihn ein weiteres Indiz gewesen, dass sie empfangen werden würden. Es sei eine schummrige Diskobeleuchtung gewesen. Er habe nach Herrn F._____ gerufen. Dann sei ein junger Herr gekommen, es sei der Sohn gewesen. Dieser habe gesagt, dass F._____ nicht da sei. Er (der Beschuldigte) sei verwirrt gewesen und sie seien gegangen (GA act. 16). An der Berufungsverhandlung bestätigte er erneut, ganz sicher von einem Termin zwischen der Mieterschaft und Vermieterschaft ausgegangen zu sein und sich diesbezüglich vor dem Eintritt in das Gebäude bei C._____ noch einmal vergewissert zu haben.