6.2.4. D._____ sagte – soweit er keinen Gebrauch vom Aussageverweigerungsrecht machte – bei seiner Befragung als beschuldigte Person am 29. Oktober 2022 aus, sie seien bei F._____ vorbeigegangen. Sie hätten die Polizei mitgenommen, weil seine Schwester C._____ Angst gehabt - 15 -