6.2.3. C._____ führte – soweit sie keinen Gebrauch vom Aussageverweigerungsrecht machte – bei ihrer Befragung als beschuldigte Person am 29. Oktober 2022 aus, sie hätten sich Zutritt zur Lokalität verschafft, indem der Polizist die Türfalle betätigt und die Türe geöffnet habe und sie die Treppe hochgegangen seien (UA act. 106 Ziff. 52). Auf die Frage, weshalb die Polizei am 20. April 2022 dabei gewesen sei, antwortete C._____, dass dies zum Selbstschutz erfolgt sei. Sie hätten schon lange eine Ausweisung durch die Polizei gewünscht. Es habe unzählige nicht entgegengenommene Briefe an F._____ und H._____ gegeben. Sie hätten F._____ nicht erreichen können.