5.3.2. Die Staatsanwaltschaft führte zutreffend aus, dass es sich beim Konfrontationsrecht um einen Anspruch handle, auf den ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden könne. Der Beschuldigte unterliess es, einen Antrag auf Konfrontation zu stellen, obwohl ihm dazu Gelegenheit eingeräumt worden war (vgl. Anzeige Verfahrensabschluss, UA act. 149; erstinstanzliche Verfügung vom 25. Oktober 2023, GA act. 5), weshalb von einem Verzicht darauf auszugehen ist. Im Übrigen wurde eine Konfrontation mittlerweile mit dem obergerichtlichen Verfahren bzw. den entsprechenden Zeugeneinvernahmen durchgeführt.