Auf die Teilnahme bzw. Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann. Der Beschuldigte kann den Behörden nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_179/2022 vom 24. Oktober 2023 E. 2.3.3). Der Anspruch kann grundsätzlich auch noch im Berufungsverfahren geltend gemacht werden (WOHLERS, a.a.O., N. 13 zu Art.