__ kein Teilnahmerecht zustand. Entsprechend wurde dieses Recht auch nicht verletzt, indem ihm eine Teilnahme an deren Einvernahmen als beschuldigte Personen am 29. Oktober 2022 nicht eingeräumt worden war. - 12 - 5.3. 5.3.1. Vom Teilnahmerecht gemäss Art. 147 StPO ist der Anspruch auf Konfrontation mit Belastungszeugen zu unterscheiden.