Es ist nachvollziehbar, dass die Polizei F._____ und anschliessend G._____ zu den konkreten Umständen des Vorfalls vom 20. April 2022 befragt hatte, zumal nur letzterer beim angezeigten Vorfall am 20. April 2022 persönlich zugegen war. Erst alsdann war ein hinreichender Tatverdacht (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) vorhanden, der das Weiterleiten der Strafanzeige und der Akten an die Staatsanwaltschaft indizierte. Die Einvernahmen von F._____ und G._____ fanden somit vor Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft bzw. mit anderen Worten innerhalb des polizeilichen Ermittlungsverfahrens statt, weshalb dem Beschuldigten kein Teilnahmerecht zukam.