Wo die Erlaubnis, einen Raum zu betreten, generell erteilt wird, wie das bei den dem Publikum offenstehenden Räumlichkeiten zutrifft, kann und wird auch häufig das Betreten von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht oder auf bestimmte Personengruppen beschränkt. Solche Grenzen einer allgemeinen Erlaubnis können als Willensäusserungen des Berechtigten ausdrücklich festgelegt werden oder sich aus den Umständen ergeben (BGE 108 IV 33 E. 5b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_535/2021 vom 14. Juli 2021 E. 2.2). -9-