Unter den Schutz von Art. 186 StGB fallen daher nebst Wohnhäusern auch Fabriken, Geschäftsräumlichkeiten, Amtslokale, Parkgaragen und dergleichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_535/2021 vom 14. Juli 2021 E. 2.2). Auch dass Räumlichkeiten dem Publikum, d.h. einer unbestimmten Zahl von Personen offenstehen, schliesst den Schutz von Art. 186 StGB nicht aus. Wo die Erlaubnis, einen Raum zu betreten, generell erteilt wird, wie das bei den dem Publikum offenstehenden Räumlichkeiten zutrifft, kann und wird auch häufig das Betreten von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht oder auf bestimmte Personengruppen beschränkt.