Gegen den Willen des Berechtigten dringt in Räumlichkeiten ein, wer diese ohne die erteilte Einwilligung des Trägers des Hausrechts betritt. Die Einwilligung des Berechtigten kann mündlich, schriftlich oder durch eine Geste erfolgen oder sich aus den Umständen ergeben. In letzterem Fall ist zu prüfen, ob der Wille des Berechtigten auf Grund der Umstände hinreichend erkennbar war (BGE 128 IV 81 E. 4a). Ob das Haus zu Wohn- oder Geschäftszwecken gebraucht wird, ist nicht massgeblich. Unter den Schutz von Art.