Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs kann in zweifacher Weise erfüllt werden: Entweder dringt der Täter gegen den Willen des Berechtigten in einen bestimmten Raum ein oder er verweilt dort trotz der an ihn gerichteten Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen. Bei der ersten Variante ist die Widerhandlung vollendet, sobald sich der Täter gegen den Willen des Berechtigten in den umfriedeten Bereich Einlass verschafft. Gegen den Willen des Berechtigten dringt in Räumlichkeiten ein, wer diese ohne die erteilte Einwilligung des Trägers des Hausrechts betritt.