sicht fehle es dem Strafantragsteller somit an der Verfügungsgewalt über die Räume. Schliesslich fehle es dem Beschuldigten auch am erforderlichen Vorsatz, da es aus den Umständen nicht erkennbar gewesen sei, dass er gegen den Willen von F._____ den […] betreten haben soll. Der Beschuldigte habe davon ausgehen dürfen, dass die Vermieterin ihn beim vereinbarten Gespräch mit dem Mieter habe dabeihaben wollen. Dem sei er gestützt auf die polizeiliche Generalklausel und aufgrund des Schutzbedürfnisses einer lokalen Bürgerin nachgekommen. Somit habe er keinen Vorsatz gehabt, unrechtmässig in einen Gebäudekomplex einzutreten (Berufungsantwort Ziff. 2 S. 5 f.).