Der Lebenssachverhalt lege nahe, dass der ursprüngliche Mietvertrag vom 21. Dezember 2018 keinen Bestand mehr gehabt habe, weil F._____ am 1. September 2021 einen neuen Mietvertrag für das Restaurant […] für sich selber abgeschlossen habe. F._____ habe damit zum Tatzeitpunkt lediglich ein Hausrecht für das Restaurant innegehabt. Unbestritten sei vorliegend, dass der Beschuldigte von niemandem aufgefordert worden sei, sich aus der Liegenschaft zu entfernen. Bei Gewerbebetrieben wie bspw. Garagen und Schreinereien sei es werktags durchaus üblich, dass diese betreten würden und nach der gewünschten Person akustisch gefragt werde.