Wären sie nicht geöffnet, würden diese üblicherweise abgeschlossen, damit es erkennbar sei, dass diese geschlossen seien. Mieterin sei gemäss Mietvertrag H._____, wobei der Strafantragsteller lediglich als Solidarschuldner gemäss Art. 143 OR aufgeführt sei. Als Mietobjekte würden die Disco im 1. Stock und die 2. Etage bezeichnet werden, womit das Parterre, das Treppenhaus und Teile des 1. Stockes nicht vom Mietvertrag erfasst seien. Soweit dem Strafanzeiger überhaupt ein Hausrecht zugekommen sei, dann nicht auf das ganze Gebäude. Bei einem zeitlich späteren Mietvertrag sei der Strafanzeiger tatsächlich als Mieter des "[…]" aufgeführt.