2.3. Der Beschuldigte liess mit Berufungsantwort ausführen, dass das […] in Q._____ verschiedene Gebäudekomplexe mit stets wechselnden Res- taurations- und Vergnügungsbetrieben beinhalte, wobei offenbar auch Wohnzimmer zur Verfügung stehen würden. Selbst für Einheimische sei zuweilen unklar, welche Betriebe aktuell bewirtet werden bzw. durch wen und wann die Betriebe geöffnet hätten. Öffnungszeiten seien von aussen keine angeschlagen oder ersichtlich. An einem Mittwochnachmittag dürfe man aber durchaus davon ausgehen, dass diese geöffnet hätten. Wären sie nicht geöffnet, würden diese üblicherweise abgeschlossen, damit es erkennbar sei, dass diese geschlossen seien.