Der Beschuldigte habe das Mietobjekt somit wissentlich und willentlich betreten. Es hätte ihm klar sein müssen, dass es ausserhalb der Öffnungszeiten nicht dem Willen des Berechtigten entsprochen habe, ungeladene Personen zu beherbergen. Vor dem Hintergrund einer Mietstreitigkeit hätte umso mehr damit gerechnet werden müssen, nicht willkommen zu sein. Spätestens beim Feststellen des verlassenen Zustands hätte zudem davon ausgegangen werden müssen, dass keine Besprechung stattfinden würde und zu einer solchen wären ohnehin nur C._____ und D._____ geladen gewesen (Berufungsbegründung Ziff. 6).