Der Strafantrag von F._____ und dessen Rechtsschutzinteresse seien nicht zu beanstanden. Selbst wenn Mietschulden vorlägen, vermöge dies keinen Hausfriedensbruch zu legitimieren – zumal das Mietverhältnis nicht mit dem Beschuldigten bestände. Für ein passives Verhalten der Mieter- -7- schaft ständen zudem zivilrechtliche Mittel zur Verfügung (Berufungsbegründung Ziff. 5).